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Mensa Schulzentrum

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Schülerbeförderung/Schülerfahrtkosten

Schülerbeförderungskosten werden nach der Schülerfahrkostenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Schülerinnen und Schüler vom Träger der besuchten Schule übernommen. D.h.: Für Schülerinnen und Schüler, die Schulen in Trägerschaft der Stadt Brakel besuchen (das sind die Annenschule Brakel und die Teilstandortschule in Hembsen, die Katholische Grundschule Brakel, die Geschwister-Scholl-Schule –Hauptschule-, Annette-von Droste-Hülshoff-Realschule, das Städt. Petraus-Legge-Gymnasium, die Städtische Gesamtschule Brakel) und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, trägt die Stadt Brakel die Schülerbeförderungskosten. Für Schülerinnen und Schüler aus der Stadt Brakel, die die Anne-Frank-Schule in Bad Driburg-Alhausen besuchen, trägt die Stadt Brakel ebenfalls die Beförderungskosten.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen zur Übernahme von Schülerfahrkosten sind dann gegeben, wenn der Weg (Fußweg) zwischen Wohnung und Schule für Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe mehr als 2,000 km und in der Sekundarstufe I und II mehr als 3,500 km bzw. mehr als 5,000 km beträgt. Der kürzeste Weg (Fußweg) ist der zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.

Praktika/Berufserkundung

Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung an einem Praktikum oder an einer Berufserkundung teilnehmen, sollten sich rechtzeitig vorher mit dem zuständigen Fachlehrer in Verbindung setzen, um mit dem zuständigen Sachbearbeiter/in der Stadt Brakel –siehe unten – abzuklären, ob und in welchen Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (Schülerfahrkostenverordnung) einzelfallbezogen Beförderungskosten übernommen bzw. erstattet werden.

Beförderungspflicht des Schulträgers

Eine Beförderungspflicht des Schulträgers für Schülerinnen und Schüler besteht nicht und lässt sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen (Schulgesetz NRW und Schülerfahrkostenverordnung NRW) nicht herleiten. Nach Aufnahme einer Schülerin / eines Schülers in der Schule, wird geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen zur Übernahme der Beförderungskosten erfüllt werden. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, werden den Schülerinnen und Schülern zum Schuljahresbeginn die Fahrkarten bzw. Monatswertmarken für ein Schuljahr in der Schule ausgehändigt.

Ersatz bei verlorenen Karten

Verlorene Fahrkarten bzw. Monatswertmarken –Schulwegkarten- werden von der Verkehrs-Servicegesellschaft Paderborn/Höxter mbH (VPH) aus Kulanz ersetzt. Bei Verlust von einem bis fünf Tickets werden 25,00 € je Monat und bei Verlust von sechs und mehr Tickets maximal 125,00 € berechnet. Bei Ausstellung einer Ersatzstammkarte mit Lichtbild berechnet die VPH 5,00 €. In jedem Fall wird von der VPH eine Rechnung per Vorkasse und mit einer Verwaltungsgebühr des Fahrpreises eines Einzelfahrscheines der Preisstufe 5 gestellt. Die VPH stellt Ersatztickets bzw. Ersatzstammtickets nur einmal pro Schuljahr, maximal zweimal pro Schullaufbahn aus. Die Bearbeitungs-/Verwaltungsgebühr sowie die Kosten für Ersatztickets / Monatswert-marken werden vom Schulträger nicht übernommen oder erstattet.

Die VPH weist darauf hin, dass vorläufige Fahrausweise (z.Z.: orangefarben) sowie sonstige Zusatzbescheinigungen oder Schulbescheinigungen nicht als Ersatz für verlorene Fahrkarten bzw. Monatswertmarken –Schulwegkarten- gelten und vom Verkehrsträger Weser-Egge-Bus GmbH (WEB) als Fahrschein/Ticket nicht anerkannt werden.

Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht zudem, wenn der Schulweg unter den v.g. Entfernungsgrenzen liegt und nach den objektiven Gegebenheiten der besonders gefährlich oder ungeeignet ist (vgl. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung). Ein Schulweg ist dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2. an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen (§ 6 Abs. 2 SchfkVO). In diesen Fällen entscheidet der Schulträger im Rahmen der Vorschriften über Art und Umfang der Schülerbeförderung.

Nach § 6 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung hat der Schulträger unabhängig von der Länge des Schulweges die Fahrkosten zu übernehmen, wenn der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Auch in diesen Fällen entscheidet der Schulträger im Rahmen der Vorschriften über Art und Umfang der Schülerbeförderung

Erstattung von Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen

Für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und von dort aus täglich öffentliche Schulen im Nachbarland besuchen, trägt das Land Nordrhein-Westfalen auf Antrag die notwendigen Schülerfahrkosten. Die im benachbarten Land gelegene Schule muss die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform und Schulart gem. § 9 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO NW) sein. Bitte beachten Sie, dass die Stadt Brakel nur Fragen zu Schülerinnen und Schülern beantworten kann, die ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz im Sinne der melderechtlichen Bestimmungen) auch in der Stadt Brakel haben!

Erforderliche Unterlagen

Bitte reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag bis spätestens Ende Mai bei der Stadt Brakel Fachbereich 2 -Bildung, Sport, Kindertageseinrichtungen-, Am Markt 12, 33034 Brakel ein, damit die Anspruchsvoraussetzungen rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres geprüft werden können.

Gegebenenfalls:

- ärztliches Attest

- detaillierte Beschreibung des Schulweges

Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule im Nachbarland besuchen:

- Unterschriebenes Antragsformular, Schulbescheinigung und sortierte Fahrscheine

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage

Verordnung zur Ausführung des § 97 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung SchfkVO) sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung (VVzSchfkVO); Pendlererlass.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anpruch nehmen?

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen

Formulare

Es sind keine Fomulare abrufbar. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Die Antragsformulare
  • Antrag auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten
  • Antrag auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten aus gesundheitlichen Gründen

erhalten Sie im Schulsekretariat der besuchten Schule.

Das Antragsformular

  • Antrag auf Erstattung der Schülerfahrkosten beim Besuch einer Schule außerhalb Nordrhein-Westfalen - sog. Pendler -

erhalten Sie bei der Stadt Brakel, Fachbereich 2 -Bildung, Sport, Kindertageseinrichtungen-, Zimmer 1 oder 2, Am Markt 12, 33034 Brakel.

Bearbeitungszeitraum

Der Bearbeitungszeitraum ist fallbezogen; sind keine umfangreichen Ermittlungen erforderlich, (Auskünfte Dritter bzw. ärztlichen Atteste/Bescheinigungen oder ärztliche Untersuchung zur rechtlichen Beurteilung), dauert es in der Regel etwa 14 Tage.

Sollte ein Anspruch auf Übernahme oder Erstattung von Schülerfahrkosten festgestellt werden, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid bzw. werden von der besuchten Schule Monatswertmarken der Trägers des Öffentlichen Personennahverkehrs zur Benutzung der Linienbusse ausgehändigt.

Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist dann möglich, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des zu bewilligenden Bewilligungszeitraumes (abgelaufenes Schuljahr) gestellt wird (bis Ende Oktober).