Korruptionsbekämpfung
Entsprechend dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes NRW müssen Bürgermeister und Mitglieder kommunaler Gremien (Rats- und Ausschussmitglieder) schriftlich Auskunft über
- den ausgeübten Beruf
- die Mitglieschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
- die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.